ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
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(1) Die Überstellung des Arbeitnehmers in eine andere Festanstellung innerhalb desselben Betriebs mit der Änderung des individuellen Arbeitsvertrags gemäß Artikel 68 sowie die Beschäftigung durch Überstellung in eine festanhaltsam beschäftigte Anstellung an einem anderen Betrieb oder die Überstellung in einen anderen Ort mit dem Betrieb ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Parteien zulässig.
(2) Der Arbeitnehmer, der gemäß ärztlichen Attest eine leichtere Arbeit braucht, wird mit seiner schriftlichen Zustimmung auf eine andere Arbeit übertragen, die ihm nicht kontraindiziert ist. Wenn ein Mitarbeiter eine solche Versetzung ablehnt, so wird der individuelle Arbeitsvertrag nach den Bestimmungen des Art. 86, Absatz (1), Punkt x) annuliert. Wenn eine entsprechende Stelle fehlt, wird der individuelle Arbeitsvertrag nach Art. 86, Absatz (1), Punkt (d) annuliert.
(2.1) Mit schriftlicher Zustimmung der Parteien kann der Arbeitnehmer auf der Grundlage der vom Arbeitgeber erteilten Anordnung für einen Zeitraum von bis zu einem Monat vorübergehend auf einen anderen Arbeitsplatz innerhalb derselben Einheit versetzt werden, wobei die Möglichkeit besteht, diesen Zeitraum auf ein Jahr zu verlängern.
[Art 74, Absatz (2.1) eingeführt durch LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 386; in Kraft 31.08.20]
(2.2) Im Falle einer Übertragung unter den Bedingungen des Absatzes (2.1) wird der Arbeitgeber die Position des Arbeitnehmers bis zur Übertragung behalten.
[Art. 74, Absatz (2.2) eingeführt durch LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 386; in Kraft 31.08.20]
(3) Im Falle einer Übertragung unter den Bedingungen des Absatzes (1), (2), (2.1) werden die Parteien die erforderlichen Änderungen des individuellen Arbeitsvertrags gemäß Art. 68 auf der Grundlage der vom Arbeitgeber erlassenen Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) vornehmen, die dem Arbeitnehmer unter Unterschrift innerhalb von 3 Arbeitstagen zur Kenntnis gebracht wird.
[Art. 74, Punkt (3) geändert durch LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 386; in Kraft 31.08.20]
(4) – aufgehoben.