ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
(1) Die Geräte, die individuellen und Arbeitsschutzausrüstung herstellen, erfüllen die Bedingungen für ihre Herstellung, die in den entsprechenden Normen festgelegt sind.
(2) Die Markteinführung neuer Sortimente an individuellen und Arbeitsschutzausrüstung erfolgt erst nach Genehmigung der Prototypen durch die Arbeitsaufsicht, durch andere zuständige Stellen sowie durch die jeweilige Gewerkschaft.
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