UrhG (MD)
Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)
GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten
(1) Die Vervielfältigung eines rechtmäßig veröffentlichten Werkes ist ohne Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Rechtsinhabers zulässig, jedoch gegen Zahlung einer Vergütung gemäß Absatz (3) bis (11), wenn die Vervielfältigung durch eine natürliche Person ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und nicht zum unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erfolgt. Das Recht auf Ausgleichsvergütung kann ausschließlich über eine Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung wahrgenommen werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) dieses Artikels gilt nicht im Falle von:
a) Nachbildung eines architektonischen Werks in Form eines Gebäudes oder einer ähnlichen Struktur;
b) Vervielfältigung einer elektronischen Datenbank;
c) die Vervielfältigung eines Computerprogramms, außer in den in Artikel 29 vorgesehenen Fällen;
d) die vollständige Vervielfältigung eines Buches, eines Notenblattes oder des Originals eines Werkes der bildenden Künste;
e) die Wiedergabe eines audiovisuellen Werks während seiner öffentlichen Aufführung;
f) die Vervielfältigung eines Werks auf der Grundlage eines Exemplars oder einer Quelle, von der die vervielfältigende Person weiß oder aufgrund bestimmter Umstände Grund zu der Annahme hat, dass sie rechtswidrig ist.
(3) Die in Absatz 1 genannte Ausgleichsvergütung ist von natürlichen und juristischen Personen zu entrichten, die Geräte (Audio- und Videorecorder, Laufwerke usw.) und materielle Träger (Ton- und/oder Bildträger, Kassetten, Laserdiscs, Compact Discs usw.) herstellen oder einführen, die für solche Vervielfältigungen verwendet werden können.
(4) Für die in Absatz 3 genannten Abzüge werden keine Vergütungen für die Geräte und Medien gezahlt wenn sie:
a) für die Ausfuhr bestimmt sind;
b) für berufliche Zwecke bestimmt sind und nicht für häusliche Zwecke verwendet werden können;
c) von einer natürlichen Person ausschließlich für ihren persönlichen Gebrauch eingeführt werden.
(5) Die Ausgleichsvergütung nach Abs. (1):
a) werden von den Herstellern und Importeuren der für den Druck bestimmten Geräte und Materialträger bezahlt, die im Absatz 3 angegeben sind, die Verwertungsgesellschaft von Erbrechten, im Absatz erwähnt (10) lit. a) bis die Geräte oder Hilfsmittel in Verkehr gebracht werden (d. h. bis sie in das Vertriebsnetz aufgenommen werden, unmittelbar nach ihrer Herstellung oder Einfuhr);
b) Es wird sowohl für die Vergütung von Autoren als auch von anderen Urheberrechtsinhabern eingerichtet, deren Werke auf die in Absatz 1 erwähnte Weise reproduziert werden können sowie für die Vergütung von ausübenden Künstlern und Herstellern von audiovisuellen Werken, Bild- und Tonträgern, deren Interpretationen, audiovisuelle Werke, Bild- und Tonträger wiederum in ähnlicher Weise vervielfältigt werden können;
c) es wird unter Berücksichtigung dessen bestimmt, ob die Inhaber von Rechten an audiovisuellen Werken, Bild- oder Tonträgern technische Mittel eingesetzt haben oder nicht.
(6) Für die Festsetzung der Höhe des Entgelts und die Festlegung sonstiger Klauseln sowie für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Parteien gilt Artikel 50 vorbehaltlich der folgenden Bedingungen:
a) die Parteien, die die Höhe der Vergütung bestimmen, sind die in Absatz genannte Verwertungsgesellschaft für Vermögensrechte (10) a) aus diesem Artikel einerseits und natürlichen und juristischen Personen, die zur Zahlung der Ausgleichsvergütung verpflichtet sind, andererseits;
b) die Höhe des vereinbarten Entgelts beträgt mindestens 3 % des Erlöses aus dem Verkauf (Weiterverkauf) der in Absatz 3 genannten Geräte und Medien des vorliegenden Artikels.
(7) Hersteller und Importeure beim Inverkehrbringen der im Absatz genannten Geräte und Hilfsmittel:
a) informieren die Verwertungsgesellschaft über die im Absatz (10) lit. a) genannten Vermögensrechte über die Zahlung der Ausgleichsvergütung und stellt ihr die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, aus denen die Anzahl der hergestellten oder importierten Ausrüstungseinheiten und/oder Hilfsmittel hervorgeht, sowie die Daten über die Identität der Händler, die die geliefert oder durch die sie geliefert wurden Ausrüstung wurde mal die Träger in Umlauf gebracht;
b) senden die Dokumente, die die Zahlung der Ausgleichsvergütung bestätigen, an die Organisation für die kollektive Verwaltung von Vermögensrechten an die Händler, die die Ausrüstung und Hilfsmittel in Umlauf bringen oder durch die sie in Umlauf gebracht werden.
(8) Händler aller Bestandteile des Vertriebsnetzes, einschließlich kommerzieller Einheiten (Geschäfte, Einkaufszentren usw.), die zu kommerziellen Zwecken Eigentümer der in Abs. (3) muss anhand von rechtserheblichen Bestätigungsdokumenten nachweisen, dass die Ausgleichsvergütung nach Abs. (1) wurde für diese Ausrüstung und Unterstützung bezahlt. Händler sind verpflichtet, auf Verlangen der Organisation für die kollektive Wahrnehmung von Vermögensrechten alle relevanten Dokumente vorzulegen und die Identität und Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person im Vertriebsnetz, die ihnen diese zur Verfügung gestellt hat, offenzulegen die Ausrüstung und Stützen .
(9) Vertriebspartner, die der Organisation der kollektiven Verwaltung von Vermögensrechten, die in Abs. (10) lit. a), die Dokumente und/oder Kontaktdaten gemäß Absatz (8) zur Prüfung der ordnungsgemäßen Zahlung der Ausgleichsvergütung erforderlich sind, sind sie selbst zur Zahlung verpflichtet.
(10) Wenn die Vereinbarung zwischen den Vertretern der verschiedenen Kategorien von Rechteinhabern, die in Abs. (5) b) erwähnt sind, nichts anderes vorsieht, kompensierende Vergütung:
a) wird für alle Kategorien von Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gesammelt, die von der AGEPI mit diesen Befugnissen betraut wurde;
b) wird nach Abzug der tatsächlichen Kosten für die Verwaltung der Rechte wie folgt verteilt:
- bei der Vervielfältigung von audiovisuellen Werken oder Videogrammen: Urheber - 40 %, ausübende Künstler - 30 %, deren Produzenten - 30 %;
- für die Vervielfältigung von Tonträgern: Urheber - 50 %, ausübende Künstler - 25 %, Tonträgerhersteller - 25 %.
(11) Die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung übermittelt den Urhebern der Rechte nach Abzug der tatsächlichen Kosten für die Wahrnehmung der Rechte die entsprechenden Vergütungssätze gemäß Absatz (10) b), die den Inhabern der Kategorien von Rechten, die sie nicht vertreten, den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung oder anderen Organisationen, die die betreffenden Rechteinhaber vertreten, zustehen.
(12) Die Ausgleichsvergütung wird unter den Urhebern und sonstigen Rechtsinhabern, den ausübenden Künstlern, den Herstellern von audiovisuellen Werken, Videogrammen und Tonträgern aufgeteilt, bei deren Werken, Darbietungen, Videogrammen und Tonträgern davon ausgegangen werden kann, dass sie in der in Absatz (1) vorgesehenen Weise vervielfältigt worden sind.