UrhG (MD)
Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)
GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten
(1) Der Hersteller einer Datenbank, der nachweist, dass er in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht erhebliche Investitionen in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts getätigt hat, hat das Recht, die Entnahme und/oder Weiterverwendung des gesamten oder eines wesentlichen Teils des qualitativ und/oder quantitativ bewerteten Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.
(2) In diesem Kapitel werden die Begriffe:
Entnahme - die dauerhafte oder vorübergehende Übertragung des gesamten Inhalts oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank auf einen anderen Datenträger mit beliebigen Mitteln oder in beliebiger Form;
Weiterverwendung - jede Art und Weise, in der der gesamte Inhalt der Datenbank oder ein wesentlicher Teil davon der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sei es durch den Vertrieb von Kopien, den Verleih, die Online-Übertragung oder andere Formen der Übertragung. Der Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank im Hoheitsgebiet der Republik Moldau durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung hat zur Folge, dass das Recht auf Kontrolle des Weiterverkaufs dieses Vervielfältigungsstücks erlischt.
(3) Das in Absatz 1 genannte Recht wird in Bezug auf ein Exemplar einer Datenbank ausgeübt. (1) kann durch Lizenzvertrag übertragen werden.
(4) Das in Absatz 1 genannte Recht wird durch Vertrag übertragen. (1) gilt unabhängig davon, ob die Datenbank oder ihr Inhalt dem Schutz des Urheberrechts oder anderer Rechte unterliegt oder nicht. Der Schutz der Datenbank durch das in Absatz 1 vorgesehene Recht unterliegt folgenden Bestimmungen (1) lässt bestehende Rechte an seinem Inhalt unberührt.
(5) Die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung von nicht wesentlichen Teilen des Inhalts einer Datenbank, die mit Handlungen einhergeht, die einer rechtmäßigen Nutzung dieser Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen, ist nicht zulässig.