UrhG (MD)
Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)
GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten
(1) Das in Artikel 40 genannte Recht wird für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Fertigstellung der Datenbank folgt, geschützt.
(2) Wird die Datenbank vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so erlischt das Schutzrecht mit dem Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist. (1) erlischt die Schutzdauer des Datenbankherstellerrechts nach 15 Jahren, gerechnet ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Datenbank erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
(3) Jede wesentliche, qualitativ oder quantitativ bewertete Änderung des Inhalts einer Datenbank, einschließlich jeder wesentlichen Änderung, die sich aus der Anhäufung von Hinzufügungen, Löschungen oder aufeinanderfolgenden Änderungen ergibt und die auf eine wesentliche, qualitativ oder quantitativ bewertete Neuinvestition hindeutet, ermöglicht es, der aus dieser Investition resultierenden Datenbank eine eigene Schutzdauer zuzuweisen.