UrhG (MD)
Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)
GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten
(1) Wer nach Ablauf der Schutzdauer des Urheberrechts ein bisher unveröffentlichtes Werk erstmals erlaubterweise veröffentlicht oder der Öffentlichkeit auf irgendeine Weise zugänglich macht, genießt einen den wirtschaftlichen Rechten der Urheber gleichwertigen Schutz.
(2) Die Dauer des Schutzes der in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Rechte beträgt (1) beträgt 25 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erstmals erlaubterweise veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.