ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
281(1) Arbeitnehmer, die in der Saisonarbeit beschäftigt sind, erhalten bei Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit dem Ende der Saison eine Zulage für nicht genutzte Urlaubstage.
(2) Die Methode zur Berechnung des Urlaubsgeldes gemäß Abs. (1) wird von der Regierung festgelegt.
Art.
281???