ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
75(1) Die Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags kann unter Umständen erfolgen, die nicht vom Willen der Parteien abhängen, durch Vereinbarung der Parteien oder auf Initiative einer der Parteien.
(2) Die Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags impliziert die Aussetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer und die Zahlung der Gehaltsrechte (Gehalt, Prämien, sonstige Zahlungen) durch den Arbeitgeber.
(3) Während der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags bleiben die Rechte und Pflichten der Parteien, abgesehen von den in Absatz (2) vorgesehenen, bestehen, wenn sie durch die geltenden normativen Handlungen, durch die Tarifverträge, durch den Tarifvertrag und durch den Einzelnen bestehen Arbeit ist nicht anders vorgesehen.
(4) Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags und Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit, außer in den in Art. 76 lit. a) und b) und art. 78 Absatz (1) lit. d1) und e) erfolgt durch Anordnung (Verfügung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer spätestens zum Zeitpunkt der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags oder der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit gegen Unterschrift zur Kenntnis gebracht wird.
Art.
75???