ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
230???
Art.
230(1) Die technischen Geräte müssen so ausgelegt, hergestellt und verwendet werden, dass sie den Standarden und Normen des Arbeitsschutzes entsprechen und das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden.
(2) Der Start der Produktion neuer Modelle technischer Ausrüstung erfolgt erst nach Genehmigung der Prototypen durch die Arbeitsaufsicht, durch andere einschlägige Stellen sowie durch die jeweilige Gewerkschaft.
(3) Der im Land hergestellten oder eingeführten technischen Ausrüstung ist eine Gebrauchsanweisung in der Landessprache beizufügen.