UrhG (MD)
Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)
GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten
Art.
65In Verfahren wegen Verletzung des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte kann das Gericht auf Antrag des Klägers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über das Urteil, einschließlich seiner vollständigen oder teilweisen Ausstellung oder Veröffentlichung, anordnen.