ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
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(1) Die Löhne von Kumulierungsarbeitnehmer werden für die tatsächlich geleistete Arbeit oder die tatsächlich geleistete Zeit gezahlt.
(2) Die Höhe des Tarifs oder eines Gehalts für die Kumulierungsarbeitnehmer sowie die Höhe der Preise, Prämien, Ergänzungen und sonstigen Belohnungen, die durch die Vergütungsbedingungen bestimmt werden, werden im Tarifvertrag oder in einer Einzelbeschäftigung festgelegt und dürfen die für die übrigen Mitarbeiter in der Einheit festgelegten Mengen nicht überschreiten.