Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2008-12-31
Artikel 159 ???
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Inkraft seit 2008-12-31
Artikel 159 Vergütung der Nachtarbeit
Für Arbeiten, die im Nachtprogramm ausgeführt werden, wird ein Zuschlag in Höhe von mindestens 0,5 des Grundgehalts pro dem Arbeitnehmer festgelegter Zeiteinheit festgelegt.