VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
39(1) Die Bürger der Republik Moldau haben das Recht, sich direkt an der Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten zu beteiligen als auch über Ihre Vertreter.
(2) Jeder Bürger erhält laut Gesetz den Zugang zu einem öffentlichen Amt.