ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2018-06-22, valid until before 2020-08-31

Art.

42 .1

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In force since 2020-08-31

Art.

42 .1

Mitarbeiter informieren und beraten

(1) Um das Recht der Arbeitnehmer auf die Verwaltung der Einrichtung zu gewährleisten, die in Art. 42 vorgesehen ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet die Arbeitnehmer über die relevanten Themen in Bezug auf Ihre Arbeit in der Einrichtung zu informieren und zu konsultieren.


(2) Die Informationspflicht betrifft:


a) die jüngsten und wahrscheinlichen Entwicklungen in den Tätigkeiten und der wirtschaftlichen Lage des Betriebs;


b) die voraussichtliche Lage, die Struktur und die Entwicklung der Beschäftigung im Betrieb sowie alle voraussichtlichen vorausschauenden Maßnahmen, insbesondere wenn eine Gefahr für die Beschäftigung besteht;


c) Entscheidungen, die zu wesentlichen Änderungen in der Arbeitsorganisation oder in den Vertragsbeziehungen führen können, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Massenentlassungen oder Eigentümerwechseln der Einrichtung;


d) die Situation in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Einrichtung sowie alle Maßnahmen, die sich auf Ihre Versicherung auswirken können, einschließlich der Planung und Einführung neuer Technologien, der Wahl der Arbeits- und Schutzausrüstung, der Ausbildung der Arbeitnehmer im Bereich des Arbeitssicherheits und Gesundheitsschutz usw.


(3) Die Information erfolgt durch die rechtzeitige Zusendung der relevanten, vollständigen und wahrheitsgemäßen Daten von den in Absatz (2) aufgeführt sind, damit die Arbeitnehmervertreter die Konsultation gegebenenfalls vorbereiten können.


(4) Die Information erfolgt, wenn immer dies Aufgrund der Umstände erforderlich ist, sowie in regelmäßigen Abständen in den im Tarifvertrag vorgesehenen Intervallen. Regelmäßige Informationen zu den in Absatz (2) aufgeführte Themen darf nicht seltener als einmal jährlich sein, spätestens im ersten Semester des auf das Jahr der Geschäftsführung folgenden Jahres staatfinden.


(5) Wenn die bestimmte Maßnahmen bezüglich der Arbeitnehmer vorgesehen sind, so erfolgt die Unterrichtung mindestens 30 Kalendertage vor Durchführung der Maßnahmen. Im Falle einer Liquidation der Einheit oder einer Verringerung der Anzahl oder des Status des Personals werden die Mitarbeiter mindestens von 30 Kalendertage vor Beginn der in Art. 88 vorgesehenen Verfahren darüber informiert.


(6) Wenn im Rahmen der Einrichtung gibt es keine Gewerkschaften oder gewählte Vertreter, die Informationen nach Absatz (2) wird zu den Arbeitnehmern durch eine öffentliche Bekanntmachung auf einer Informationstafel mit allgemeinem Zugang zu den Räumlichkeiten der Niederlassung (einschließlich Ihrer Tochtergesellschaften oder Repräsentanzen) und gegebenenfalls durch die Webseite oder elektronische Nachrichten mitgeteilt.


(7) Eine Konsultation findet sich:


a) in Treffen mit Vertretern des Arbeitgebers der relevanten Ebene in Bezug auf das diskutierte Thema;


b) auf der Grundlage der nach Absatz (3) aufgeführte Informationen und die Stellungnahme, zu der die Arbeitnehmervertreter in diesem Zusammenhang berechtigt sind; 


c) um einen Konsens über die genannten Themen von den Absatz (2), Punkt (b-d) zu erzielen, die sich auf die Kompetenzen des Arbeitgebers beziehen.


 Im Rahmen der Konsultation haben die Arbeitnehmervertreter das Recht, sich mit dem Arbeitgeber zu treffen und eine begründete Antwort auf jede von Ihnen formulierte Stellungnahme zu erhalten. Wenn bestimmte Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitnehmer vorgesehen sind, wird die Konsultation so durchgeführt, dass die Arbeitnehmervertreter die Möglichkeit haben, vor der Durchführung der geplanten Maßnahmen, mit dem Arbeitgeber zu verhandeln und einen Konsens zu erzielen.


In allen Fällen, die im vorliegenden Kodex festgelegt sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer/Arbeitnehmervertreter zu konsultieren, bevor eine Entscheidung getroffen wird, die die Rechte und Interessen des Arbeitnehmers berührt, der Arbeitgeber teilt dies den Gewerkschafts- /Arbeitnehmervertretern mit und bittet sie schriftlich um ein Gutachten.


Die Frist für die Einreichung der Stellungnahme beträgt 10 Arbeitstage ab dem Datum des Eingangs der Benachrichtigung.


Wenn wird das Gutachten innerhalb der angegebenen Frist nicht vorgelegt, so wird von der Mitteilung des Gutachtens durch das jeweilige Gremium/die Arbeitnehmervertreter ausgegangen.


[Art. 421, Absatz (7) geändert durch LP114 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20, Art. 384; in Kraft 31.08.20]


(8) Wenn gibt's in der Einrichtung  ein Ausschuss für Gesundheits- und Arbeitssicherheit, der gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Gesundheits- und Arbeitssicherheit gestellt wurde Nu. 186/2008 , Informierung und Konsultierung nach betreffende Themen vom Absatz (2), Punkt d) dieser Artikel findet innerhalb dieses Ausschusses statt.


(9) Die Arbeitnehmervertreter und die Ihnen unterstützenden Sachverständigen dürfen den Arbeitnehmern oder Dritten keine Informationen offenlegen, die Ihnen im berechtigten Interesse der Niederlassung nach der Unterzeichnung einer Verpflichtung in schriftlicher form vertraulich zur Verfügung gestellt wurden. 


 Diese Beschränkung gilt überall egal wo sich diese Vertreter oder Dritten befinden, auch nach Ablauf Ihrer Amtszeit. Im Gegenzug werden die Mitarbeiter keine vertraulichen Informationen offenlegen, die auf dieselbe Weise vom Arbeitgeber erhalten wurden. Die Nichtbeachtung der Vertraulichkeit beinhaltet die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des verursachten Schadens durch die Schuldigen.


(10) Wenn abweichend von den Bestimmungen von Absätzen (1) bis (8) ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Informationen mitzuteilen oder Konsultationen durchzuführen, wenn solche Handlungen zur Offenlegung eines Staatsgeheimnisses oder eines Geschäftsgeheimnisses führen können. Weigerung des Arbeitgebers, Auskünfte zu erteilen oder Konsultationen durchzuführen zu den in Absatz (2) Themen kann vor Gericht angefochten werden.


(11) Bei der Unterrichtung und Beratung der Mitarbeiter über die Neuorganisation der Einrichtung, bei der Änderung der Art des Eigentums oder seines Eigentümers werden die Besonderheiten berücksichtigt, die in Art. 1971 vorgesehenen sind.


(12) Alle Informations- und Konsultationsverfahren können durch Tarifverträge und /oder Übereinkommen festgelegt werden, die die Rechte der Arbeitnehmer in Bezug auf die Bestimmungen dieses Kodex nicht beeinträchtigen.