VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
103(1) Die Regierung übt ihr Mandat bis zum Zeitpunkt der Validierung der Wahlen für ein neues Parlament aus.
(2) Die Regierung erfüllt im Falle des Ausdrucks des Misstrauensvotums des Parlaments, des Rücktritts des Premierministers oder unter den Bedingungen von Absatz 1 nur die Aufgaben der Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten, bis der Eid der Mitglieder der neuen Regierung geleistet wird.