Art.
15
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Gesetze über spezifische Freizonen bleiben in Kraft, soweit sie nicht mit diesem Gesetz unvereinbar sind.
(2) Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erarbeitet die Zollbehörde die Vorschriften für die Zollbehörde in der Freizone, den Mechanismus und das Verfahren für die technische Unterstützung ihres Funktionierens und unterbreitet der Regierung Vorschläge über die Anzahl und Finanzierung der Tätigkeiten der Zollbehörde.
(3) Die Regierung, innerhalb von 3 Monaten:
- bringt ihre normativen Rechtsakte mit diesem Gesetz in Einklang;
- unterbreitet dem Parlament Vorschläge, wie die geltenden Rechtsvorschriften mit diesem Gesetz in Einklang gebracht werden können;
- erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen normativen Rechtsakte.
(4) Der Bewohner der Freizone, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes registriert wurde, hat das Recht, innerhalb von 10 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Grundlage der Bestimmungen der konkreten Freizonengesetze über Steuer- und Zollregelungen, die zum Zeitpunkt seiner Registrierung in Kraft waren, tätig zu werden. Der Gebietsansässige teilt der Verwaltung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine diesbezügliche Entscheidung mit, andernfalls fällt er in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(5) Das Gesetz über Freizonen für Unternehmen Nr. 1451-XII vom 25. Mai 1993 wird aufgehoben.