IT-Park-Gesetz MD
Informations-Technologie-Parks Gesetz MD
Gesetz zur Errichtung von Informationstechnologieparks in der Republik Moldau
Art.
10(1) Für die Einrichtung des Parks muss der Antragsteller einen Antrag an das Wirtschaftsministerium stellen, in dem die Zwecke der Parkerstellung, ihre funktionale Ausrichtung sowie die im Park durchzuführenden Aktivitäten angegeben werden. Auf Verlangen sind Kopien der Gründungsakte der juristischen oder natürlichen Person, die die Errichtung des Parks beantragt, sowie eine Machbarkeitsstudie beizufügen.
(2) Die Machbarkeitsstudie zur Schaffung des Parks wird Folgendes enthalten:
a) das Konzept des Parks und die Ziele seiner Schaffung beschreiben;
b) die Erläuterung der Möglichkeit, die erlaubten Aktivitäten durchzuführen und potentielle Bewohner anzuziehen;
c) Angaben darüber, inwieweit den potenziellen Bewohnern des Parks Fachleute zur Verfügung gestellt werden;
d) Phasen und Fristen für die Schaffung des Parks;
e) das Investitionsvolumen, das für den Bau des Parks und seiner Quellen benötigt wird.
Art.
10(1) Für die Einrichtung des Parks muss der Antragsteller einen Antrag an das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Digitalisierung stellen, in dem die Zwecke der Parkerstellung, ihre funktionale Ausrichtung sowie die im Park durchzuführenden Aktivitäten angegeben werden. Auf Verlangen sind Kopien der Gründungsakte der juristischen oder natürlichen Person, die die Errichtung des Parks beantragt, sowie eine Machbarkeitsstudie beizufügen.
(2) Die Machbarkeitsstudie zur Schaffung des Parks wird Folgendes enthalten:
a) das Konzept des Parks und die Ziele seiner Schaffung beschreiben;
b) die Erläuterung der Möglichkeit, die erlaubten Aktivitäten durchzuführen und potentielle Bewohner anzuziehen;
c) Angaben darüber, inwieweit den potenziellen Bewohnern des Parks Fachleute zur Verfügung gestellt werden;
d) Phasen und Fristen für die Schaffung des Parks;
e) das Investitionsvolumen, das für den Bau des Parks und seiner Quellen benötigt wird.
Art.
IArt. I. - Das Gesetz über Informationstechnologieparks Nr. 77/2016 (Amtsblatt der Republik Moldau, 2016, Nr. 157-162, Art. 318) in seiner geänderten Fassung wird wie folgt geändert:
1. Im gesamten Text des Gesetzes werden die Worte "Wirtschaftsministerium" durch die Worte "Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Digitalisierung" ersetzt.
2. In Artikel 6 Absatz 3 werden die Worte "sowie aus anderen gesetzlichen Einnahmen, die sich aus den in Artikel 13 Buchstaben h) und l) genannten Aufgaben ergeben" durch die Worte "Einnahmen, die sich aus den in Artikel 13 Buchstaben h) und l) genannten Aufgaben ergeben, sowie aus anderen Einnahmen, die sich aus der Wahrnehmung von Aufgaben durch die Verwaltung ergeben" ersetzt.
3. In Artikel 7 erhält Absatz 4 folgende Fassung:
"(4) In der Republik Moldau registrierte und ansässige Personen mit Wohnsitz (juristische Adresse) müssen als Haupttätigkeit eine oder mehrere der in Artikel 8 genannten Tätigkeiten ausüben, einschließlich derjenigen, an denen Arbeitnehmer beteiligt sind, die Fernarbeit in der Republik Moldau und/oder außerhalb des Landes leisten."
4. Artikel 8:
Im einleitenden Teil wird der Text "in Übereinstimmung mit dem CAEM rev.2" durch den Text "in Übereinstimmung mit dem CAEM-2" ersetzt;
Dem Artikel werden die folgenden Buchstaben o) und p) angefügt:
"o) Postproduktion von Filmen, Videos und Fernsehprogrammen (59.12), ausschließlich für die Computerspieleindustrie, beschränkt auf folgende Dienstleistungen:
- Dienstleistungen der digitalen Farbkorrektur und des Rewrappings (59.12.13);
- Dienstleistungen der Tonbearbeitung und -gestaltung (59.12.17);
p) Tonaufnahme- und Musikverlagstätigkeiten (59.20), ausschließlich für die Computerspieleindustrie, beschränkt auf Originaltonaufnahmen (59.20.13)."
5. In Artikel 13 wird Buchstabe a) gestrichen.
6. In Artikel 18:
In Teil (1) wird der Satz wie folgt ergänzt: "Jeder Gebietsansässige, der während mindestens eines Monats im Kalenderjahr eine steuerliche Sonderregelung angewandt hat, ist verpflichtet, eine Prüfung durchzuführen und deren Ergebnisse vorzulegen."
Teil (2) nach den Worten "Parkverwaltung" die Worte "in Abstimmung mit dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Digitalisierung" einfügen.
7. In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e) wird die Formulierung "die Voraussetzungen für die Anerkennung als Bewohner eines Informationstechnologieparks nach diesem Gesetz nicht mehr erfüllt" durch die Formulierung "mindestens einen der Indikatoren für den Erwerb und die Beibehaltung des Status eines Bewohners eines Informationstechnologieparks nach diesem Gesetz nicht erfüllt" ersetzt.