IT-Park-Gesetz MD

Informations-Technologie-Parks Gesetz MD

Gesetz zur Errichtung von Informationstechnologieparks in der Republik Moldau


In force since 2018-06-15, valid until before 2022-07-01

Art.

11

Prüfung des Antrags für die Schaffung des Parks

(1) Das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur prüft den Antrag auf Errichtung des Parks und die beigefügten Unterlagen innerhalb von 30 Kalendertagen nach deren Einreichung. 


(2) Reichen mehrere Antragsteller gleichzeitig Anträge ein, so werden diese in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft, wobei Datum und Uhrzeit des Eingangs berücksichtigt werden.


(3) Entsprechen die eingereichten Unterlagen nicht den in Artikel 10 festgelegten Anforderungen, kann das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur die Vorlage korrigierter Unterlagen und Informationen verlangen. In diesem Fall wird die in Abs. (1) festgelegte Frist um 15 Kalendertage ab dem Datum des zusätzlichen Antrags des Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur verlängert. 


(4) Legt der Antragsteller die berichtigten Unterlagen und Informationen nicht innerhalb der in Absatz (3) genannten Frist vor oder legt er wiederholt Unterlagen vor, die den in Artikel 10 festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, informiert das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur den Antragsteller in einem schriftlichen Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Errichtung des Parks, wobei die Gründe für die Ablehnung zwingend anzugeben sind.


(5) Falls nach der Prüfung des Antrags eine präventive Entscheidung über die Errichtung des Parks getroffen wird, legt das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur den Entwurf der entsprechenden Entscheidung zusammen mit dem Entwurf der Verordnung über die Organisation und Arbeitsweise der Parkverwaltung und dem Entwurf der Verordnung über die Registrierung der Parkbewohner der Regierung zur Genehmigung vor und informiert den Antragsteller in einer schriftlichen Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zur Errichtung des Parks.

In force since 2022-07-01

Art.

11

- Prüfung des Antrags für die Schaffung des Parks

(1) Das Wirtschaftsministerium prüft den Antrag auf Errichtung des Parks und die beigefügten Unterlagen innerhalb von 30 Kalendertagen nach deren Einreichung. 


(2) Reichen mehrere Antragsteller gleichzeitig Anträge ein, so werden diese in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft, wobei Datum und Uhrzeit des Eingangs berücksichtigt werden.


(3) Entsprechen die eingereichten Unterlagen nicht den in Artikel 10 festgelegten Anforderungen, kann das Wirtschaftsministerium die Vorlage korrigierter Unterlagen und Informationen verlangen. In diesem Fall wird die in Abs. (1) festgelegte Frist um 15 Kalendertage ab dem Datum des zusätzlichen Antrags des Wirtschaftsministeriums verlängert. 


(4) Legt der Antragsteller die berichtigten Unterlagen und Informationen nicht innerhalb der in Absatz (3) genannten Frist vor oder legt er wiederholt Unterlagen vor, die den in Artikel 10 festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, informiert das Wirtschaftsministerium den Antragsteller in einem schriftlichen Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Errichtung des Parks, wobei die Gründe für die Ablehnung zwingend anzugeben sind.


(5) Falls nach der Prüfung des Antrags eine präventive Entscheidung über die Errichtung des Parks getroffen wird, legt das Wirtschaftsministerium den Entwurf der entsprechenden Entscheidung zusammen mit dem Entwurf der Verordnung über die Organisation und Arbeitsweise der Parkverwaltung und dem Entwurf der Verordnung über die Registrierung der Parkbewohner der Regierung zur Genehmigung vor und informiert den Antragsteller in einer schriftlichen Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zur Errichtung des Parks.

Monitorul Oficial (MD)
Teil
2022
2022-07-01
Nr. 2


Art.

I

Art. CCXIX - Im Gesetz Nr. 77/2016 über Informationstechnologieparks (Monitorul Official der Republik Moldova, 2016, Nr. 157-162, Art. 318)

in seiner geänderten Fassung wird die Formulierung "Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur" in jeder grammatikalischen Form durch die Formulierung "Wirtschaftsministerium" in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.