IT-Park-Gesetz MD

Informations-Technologie-Parks Gesetz MD

Gesetz zur Errichtung von Informationstechnologieparks in der Republik Moldau


In force since 2022-07-01, valid until before 2023-05-14

Art.

11

- Prüfung des Antrags für die Schaffung des Parks

(1) Das Wirtschaftsministerium prüft den Antrag auf Errichtung des Parks und die beigefügten Unterlagen innerhalb von 30 Kalendertagen nach deren Einreichung. 


(2) Reichen mehrere Antragsteller gleichzeitig Anträge ein, so werden diese in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft, wobei Datum und Uhrzeit des Eingangs berücksichtigt werden.


(3) Entsprechen die eingereichten Unterlagen nicht den in Artikel 10 festgelegten Anforderungen, kann das Wirtschaftsministerium die Vorlage korrigierter Unterlagen und Informationen verlangen. In diesem Fall wird die in Abs. (1) festgelegte Frist um 15 Kalendertage ab dem Datum des zusätzlichen Antrags des Wirtschaftsministeriums verlängert. 


(4) Legt der Antragsteller die berichtigten Unterlagen und Informationen nicht innerhalb der in Absatz (3) genannten Frist vor oder legt er wiederholt Unterlagen vor, die den in Artikel 10 festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, informiert das Wirtschaftsministerium den Antragsteller in einem schriftlichen Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Errichtung des Parks, wobei die Gründe für die Ablehnung zwingend anzugeben sind.


(5) Falls nach der Prüfung des Antrags eine präventive Entscheidung über die Errichtung des Parks getroffen wird, legt das Wirtschaftsministerium den Entwurf der entsprechenden Entscheidung zusammen mit dem Entwurf der Verordnung über die Organisation und Arbeitsweise der Parkverwaltung und dem Entwurf der Verordnung über die Registrierung der Parkbewohner der Regierung zur Genehmigung vor und informiert den Antragsteller in einer schriftlichen Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zur Errichtung des Parks.

In force since 2023-05-14

Art.

11

- Prüfung des Antrags für die Schaffung des Parks

(1) Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Digitalisierung prüft den Antrag auf Errichtung des Parks und die beigefügten Unterlagen innerhalb von 30 Kalendertagen nach deren Einreichung.


(2) Reichen mehrere Antragsteller gleichzeitig Anträge ein, so werden diese in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft, wobei Datum und Uhrzeit des Eingangs berücksichtigt werden.


(3) Entsprechen die eingereichten Unterlagen nicht den in Artikel 10 festgelegten Anforderungen, kann das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Digitalisierung die Vorlage korrigierter Unterlagen und Informationen verlangen. In diesem Fall wird die in Abs. (1) festgelegte Frist um 15 Kalendertage ab dem Datum des zusätzlichen Antrags des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Digitalisierung verlängert.


(4) Legt der Antragsteller die berichtigten Unterlagen und Informationen nicht innerhalb der in Absatz (3) genannten Frist vor oder legt er wiederholt Unterlagen vor, die den in Artikel 10 festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, informiert das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Digitalisierung den Antragsteller in einem schriftlichen Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Errichtung des Parks, wobei die Gründe für die Ablehnung zwingend anzugeben sind.


(5) Falls nach der Prüfung des Antrags eine präventive Entscheidung über die Errichtung des Parks getroffen wird, legt das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Digitalisierung den Entwurf der entsprechenden Entscheidung zusammen mit dem Entwurf der Verordnung über die Organisation und Arbeitsweise der Parkverwaltung und dem Entwurf der Verordnung über die Registrierung der Parkbewohner der Regierung zur Genehmigung vor und informiert den Antragsteller in einer schriftlichen Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zur Errichtung des Parks.

Monitorul Oficial (MD)
Teil
2023
2023-04-14
Nr. 2


Art.

I

Art. I. - Das Gesetz über Informationstechnologieparks Nr. 77/2016 (Amtsblatt der Republik Moldau, 2016, Nr. 157-162, Art. 318) in seiner geänderten Fassung wird wie folgt geändert:

1. Im gesamten Text des Gesetzes werden die Worte "Wirtschaftsministerium" durch die Worte "Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Digitalisierung" ersetzt.

2. In Artikel 6 Absatz 3 werden die Worte "sowie aus anderen gesetzlichen Einnahmen, die sich aus den in Artikel 13 Buchstaben h) und l) genannten Aufgaben ergeben" durch die Worte "Einnahmen, die sich aus den in Artikel 13 Buchstaben h) und l) genannten Aufgaben ergeben, sowie aus anderen Einnahmen, die sich aus der Wahrnehmung von Aufgaben durch die Verwaltung ergeben" ersetzt.

3. In Artikel 7 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

"(4) In der Republik Moldau registrierte und ansässige Personen mit Wohnsitz (juristische Adresse) müssen als Haupttätigkeit eine oder mehrere der in Artikel 8 genannten Tätigkeiten ausüben, einschließlich derjenigen, an denen Arbeitnehmer beteiligt sind, die Fernarbeit in der Republik Moldau und/oder außerhalb des Landes leisten."

4. Artikel 8:

Im einleitenden Teil wird der Text "in Übereinstimmung mit dem CAEM rev.2" durch den Text "in Übereinstimmung mit dem CAEM-2" ersetzt;

Dem Artikel werden die folgenden Buchstaben o) und p) angefügt:

"o) Postproduktion von Filmen, Videos und Fernsehprogrammen (59.12), ausschließlich für die Computerspieleindustrie, beschränkt auf folgende Dienstleistungen:

- Dienstleistungen der digitalen Farbkorrektur und des Rewrappings (59.12.13);

- Dienstleistungen der Tonbearbeitung und -gestaltung (59.12.17);

p) Tonaufnahme- und Musikverlagstätigkeiten (59.20), ausschließlich für die Computerspieleindustrie, beschränkt auf Originaltonaufnahmen (59.20.13)."

5. In Artikel 13 wird Buchstabe a) gestrichen.

6. In Artikel 18:

In Teil (1) wird der Satz wie folgt ergänzt: "Jeder Gebietsansässige, der während mindestens eines Monats im Kalenderjahr eine steuerliche Sonderregelung angewandt hat, ist verpflichtet, eine Prüfung durchzuführen und deren Ergebnisse vorzulegen."

Teil (2) nach den Worten "Parkverwaltung" die Worte "in Abstimmung mit dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Digitalisierung" einfügen.

7. In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e) wird die Formulierung "die Voraussetzungen für die Anerkennung als Bewohner eines Informationstechnologieparks nach diesem Gesetz nicht mehr erfüllt" durch die Formulierung "mindestens einen der Indikatoren für den Erwerb und die Beibehaltung des Status eines Bewohners eines Informationstechnologieparks nach diesem Gesetz nicht erfüllt" ersetzt.