IT-Park-Gesetz MD

Informations-Technologie-Parks Gesetz MD

Gesetz zur Errichtung von Informationstechnologieparks in der Republik Moldau


<p>в силе с</p> 2023-05-14, <p>действителен до</p> 2024-02-12

Art.

18

- Überprüfung der Haupttätigkeiten

(1) Es ist erforderlich, dass die Tätigkeit der Bewohner des Parks jährlich kontrolliert wird, um die Erfüllung der notwendigen Indikatoren für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Status des Bewohners des Parks für Informationstechnologie (IT-Park) zu überprüfen. Jeder Gebietsansässige, der während mindestens eines Monats im Kalenderjahr eine steuerliche Sonderregelung angewandt hat, ist verpflichtet, eine Prüfung durchzuführen und deren Ergebnisse vorzulegen.


(2) Die im Gesetz festgelegten und der Überprüfung unterliegenden Indikatoren werden von der Parkverwaltung in Abstimmung mit dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Digitalisierung festgelegt, und die Überprüfung wird von den Auditoren durchgeführt.


(3) Die Ergebnisse der Überprüfung werden auf der offiziellen Website des Wirtschaftsministeriums und der des Informationstechnologieparks veröffentlicht.

<p>в силе с</p> 2024-02-12

Art.

18

- Überprüfung der Haupttätigkeiten

(1) Es ist erforderlich, dass die Tätigkeit der Bewohner des Parks jährlich kontrolliert wird, um die Erfüllung der notwendigen Indikatoren für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Status des Bewohners des Parks für Informationstechnologie (IT-Park) zu überprüfen. Jeder Gebietsansässige, der während mindestens eines Monats im Kalenderjahr eine steuerliche Sonderregelung angewandt hat, ist verpflichtet, eine Prüfung durchzuführen und deren Ergebnisse vorzulegen.


(2) Die im Gesetz festgelegten und der Überprüfung unterliegenden Indikatoren werden von der Parkverwaltung in Abstimmung mit dem Parkbeirat festgelegt, und die Überprüfung wird von den Auditoren durchgeführt.


(3) Die Ergebnisse der Überprüfung werden auf der offiziellen Website des Wirtschaftsministeriums und der des Informationstechnologieparks veröffentlicht.