IT-Park-Gesetz MD

Informations-Technologie-Parks Gesetz MD

Gesetz zur Errichtung von Informationstechnologieparks in der Republik Moldau


In force since 2022-07-01, valid until before 2023-05-14

Art.

6

- Parkmanagement

(1) Mit der Errichtung des Parks errichtet die Regierung ihre Verwaltung, die den Status einer juristischen Person hat, die nach Grundsätzen der Eigenfinanzierung handelt. Die Regeln für die Organisation und den Betrieb der Parkverwaltung werden von der Regierung genehmigt.


(2) Die Verwaltung des Parks wird von einem Verwalter verwaltet, der auf Vorschlag des Wirtschaftsministeriums für einen Zeitraum von 5 Jahren von der Regierung ernannt wird. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Administrators werden in der Verordnung über die Organisation und das Funktionieren der Parkverwaltung festgelegt und in den zwischen dem Administrator und dem Wirtschaftsministeriums geschlossenen Vertrag übernommen.


(3) Die Einnahmequellen der Parkverwaltung bestehen aus den obligatorischen Beiträgen der Parkbewohner sowie anderen legalen Einkünften resultierend aus den Aufgaben gemäß Art. 13 lit. h) und l). Die Höhe der Pflichtbeiträge der Parkbewohner wird von der Parkverwaltung gemäß ihrer Regelungen abhängig von der Anzahl der Parkbewohner und deren Umsatz bestimmt.

(4) Die Verwaltung hat kein Recht, in die wirtschaftliche Tätigkeit der Bewohner des Parks einzugreifen.

In force since 2023-05-14

Art.

6

- Parkmanagement

(1) Mit der Errichtung des Parks errichtet die Regierung ihre Verwaltung, die den Status einer juristischen Person hat, die nach Grundsätzen der Eigenfinanzierung handelt. Die Regeln für die Organisation und den Betrieb der Parkverwaltung werden von der Regierung genehmigt.


(2) Die Verwaltung des Parks wird von einem Verwalter verwaltet, der auf Vorschlag des Wirtschaftsministeriums für einen Zeitraum von 5 Jahren von der Regierung ernannt wird. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Administrators werden in der Verordnung über die Organisation und das Funktionieren der Parkverwaltung festgelegt und in den zwischen dem Administrator und dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Digitalisierung geschlossenen Vertrag übernommen.


(3) Die Einnahmequellen der Parkverwaltung bestehen aus den Pflichtmitgliedsbeiträgen der Parkbewohner, den Einnahmen aus den in Artikel 13 Buchstaben h) und l) genannten Aufgaben und sonstigen Einnahmen aus der Ausübung der Aufgaben der Verwaltung. Die Höhe der Pflichtbeiträge der Parkbewohner wird von der Parkverwaltung nach ihren Vorschriften in Abhängigkeit von der Anzahl der Parkbewohner und deren Einnahmen aus Verkäufen festgelegt.


(4) Die Verwaltung hat kein Recht, in die wirtschaftliche Tätigkeit der Bewohner des Parks einzugreifen.

Monitorul Oficial (MD)
Teil
2023
2023-04-14
Nr. 2


Art.

I

Art. I. - Das Gesetz über Informationstechnologieparks Nr. 77/2016 (Amtsblatt der Republik Moldau, 2016, Nr. 157-162, Art. 318) in seiner geänderten Fassung wird wie folgt geändert:

1. Im gesamten Text des Gesetzes werden die Worte "Wirtschaftsministerium" durch die Worte "Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Digitalisierung" ersetzt.

2. In Artikel 6 Absatz 3 werden die Worte "sowie aus anderen gesetzlichen Einnahmen, die sich aus den in Artikel 13 Buchstaben h) und l) genannten Aufgaben ergeben" durch die Worte "Einnahmen, die sich aus den in Artikel 13 Buchstaben h) und l) genannten Aufgaben ergeben, sowie aus anderen Einnahmen, die sich aus der Wahrnehmung von Aufgaben durch die Verwaltung ergeben" ersetzt.

3. In Artikel 7 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

"(4) In der Republik Moldau registrierte und ansässige Personen mit Wohnsitz (juristische Adresse) müssen als Haupttätigkeit eine oder mehrere der in Artikel 8 genannten Tätigkeiten ausüben, einschließlich derjenigen, an denen Arbeitnehmer beteiligt sind, die Fernarbeit in der Republik Moldau und/oder außerhalb des Landes leisten."

4. Artikel 8:

Im einleitenden Teil wird der Text "in Übereinstimmung mit dem CAEM rev.2" durch den Text "in Übereinstimmung mit dem CAEM-2" ersetzt;

Dem Artikel werden die folgenden Buchstaben o) und p) angefügt:

"o) Postproduktion von Filmen, Videos und Fernsehprogrammen (59.12), ausschließlich für die Computerspieleindustrie, beschränkt auf folgende Dienstleistungen:

- Dienstleistungen der digitalen Farbkorrektur und des Rewrappings (59.12.13);

- Dienstleistungen der Tonbearbeitung und -gestaltung (59.12.17);

p) Tonaufnahme- und Musikverlagstätigkeiten (59.20), ausschließlich für die Computerspieleindustrie, beschränkt auf Originaltonaufnahmen (59.20.13)."

5. In Artikel 13 wird Buchstabe a) gestrichen.

6. In Artikel 18:

In Teil (1) wird der Satz wie folgt ergänzt: "Jeder Gebietsansässige, der während mindestens eines Monats im Kalenderjahr eine steuerliche Sonderregelung angewandt hat, ist verpflichtet, eine Prüfung durchzuführen und deren Ergebnisse vorzulegen."

Teil (2) nach den Worten "Parkverwaltung" die Worte "in Abstimmung mit dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Digitalisierung" einfügen.

7. In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e) wird die Formulierung "die Voraussetzungen für die Anerkennung als Bewohner eines Informationstechnologieparks nach diesem Gesetz nicht mehr erfüllt" durch die Formulierung "mindestens einen der Indikatoren für den Erwerb und die Beibehaltung des Status eines Bewohners eines Informationstechnologieparks nach diesem Gesetz nicht erfüllt" ersetzt.