ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 20
Arbeitnehmervertreter in der Sozialpartnerschaft

(1) Die Arbeitnehmervertreter innerhalb der Sozialpartnerschaft sind die Gewerkschaftsorgane auf nationaler, territorialer, Einheits- und Filialebene, die gemäß den Gewerkschaftssatzungen und den geltenden Rechtsvorschriften befugt sind.


(2) Die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs in der Sozialpartnerschaft - bei der Kollektivverhandlungen, beim Abschluss, bei der Änderung und bei der Ergänzung der Betriebsvereinbarung, bei der Überwachung seiner Durchführung und bei der Ausübung ihres Rechts auf Beteiligung an der Betriebsleitung - werden vom Gewerkschaftsorgan des Betriebs und - in dessen Ermangelung - von anderen von den Arbeitnehmern des Betriebs gewählten Vertretern wahrgenommen.


(3) Die Interessen der Arbeitnehmer in der Sozialpartnerschaft auf Gebiets, Branchen und Landesebene bei Kollektivverhandlungen, beim Abschluss, der Änderung und Ergänzung von Tarifverträgen, bei der Beilegung von kollektiven Arbeitskonflikten, einschließlich des Abschlusses, der Änderung oder Ergänzung von Tarifverträgen, bei der Überwachung ihrer Durchführung - werden von den jeweiligen Gewerkschaftsorganen vertreten.