ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2008-07-01

Artikel 21
???

???

Inkraft seit 2008-07-01

Artikel 21
Gewählte Arbeitnehmervertreter

(1) Arbeitnehmer, die nicht Mitglied der Gewerkschaft sind, haben das Recht, das Gewerkschaftsorgan zu ermächtigen, Ihre Interessen im Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber zu vertreten.


(2) In Betrieben, in denen keine Gewerkschaften gebildet werden, können die Interessen der Arbeitnehmer von Ihren gewählten Vertretern verteidigt werden.


(3) Die Arbeitnehmervertreter werden auf der Generalversammlung (Konferenz) der Arbeitnehmer mit der Stimme von mindestens der Hälfte der Gesamtzahl der Arbeitnehmer (Delegierten) in der Einheit gewählt.


(4) Die Anzahl der gewählten Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Hauptversammlung (Konferenz) der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitarbeiter in der Einheit festgelegt.


(5) Die Befugnisse der gewählten Vertreter der Arbeitnehmer, die Art Ihrer Ausübung sowie die Dauer und Grenzen Ihrer Amtszeit werden von der Generalversammlung (Konferenz) der Arbeitnehmer in einem normativen Akt auf Ebene der Einheit festgelegt.