ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 22
Verpflichtung des Arbeitgebers die Bedingungen für die Arbeit der Arbeitnehmervertreter im Rahmen der Sozialpartnerschaft zu schaffen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Bedingungen für die Arbeit der Arbeitnehmervertreter gemäß diesem Kodex, dem Gewerkschaftsgesetz, anderen normativen Gesetzen, Tarifverträgen und der Betriebsvereinbarung zu schaffen.