ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 23
Arbeitgebervertreter im Rahmen der Sozialpartnerschaft

(1) Die Vertreter des Arbeitgebers – bei Tarifverhandlungen, bei Abschluss, Änderung  oder Ergänzung des Tarifvertrags – sind der Leiter der Einheit oder die von Ihr gemäß diesem Kodex ermächtigten Personen mit anderen normativen Handlungen und mit den Dokumenten, die die Einheit begründen.


(2) Bei Tarifverhandlungen, beim Abschluss, der Änderung oder dem Ergänzung von Tarifverträgen sowie bei der Lösung von Tarifkonflikten im Zusammenhang mit deren Abschluss, Änderung oder Ergänzung werden die Interessen der Arbeitgeber gegebenenfalls von den Arbeitgeberverbänden vertreten.