ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 24
Andere Arbeitgebervertreter im Rahmen der Sozialpartnerschaft

Staatliche und kommunale Unternehmen sowie Organisationen und Einrichtungen, die aus dem nationalen öffentlichen Haushalt finanziert werden, können durch gesetzlich ermächtigte zentrale und lokale Behörden der öffentlichen Verwaltung oder durch die Leiter dieser Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen vertreten werden.