ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2021-10-29

Artikel 78 .1
Gewährung von Urlaubstagen für Arbeitnehmer im Falle einer Unterbrechung des Bildungsprozesses mit physischer Anwesenheit

(1) Im Falle einer Unterbrechung des Unterrichtsprozesses in physischer Anwesenheit in Bildungseinrichtungen unter außergewöhnlichen Umständen werden, nachdem die zuständigen Behörden mit Zustimmung des Arbeitgebers besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung angeordnet haben, einem Erziehungsberechtigten für die Dauer der Unterbrechung des Unterrichtsprozesses in physischer Anwesenheit Tage der Freistellung zur Beaufsichtigung der Kinder gewährt, wobei eine Vergütung in Höhe von mindestens 50 % des Grundgehalts des Angestellten gezahlt wird.


(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) ist anzuwenden:


a) Eltern oder Erziehungsberechtigte von Kindern bis zum Alter von 12 Jahren, die in einer Bildungseinrichtung eingeschrieben sind;


b) für Eltern oder Erziehungsberechtigte von Kindern mit Behinderungen, die in einer Bildungseinrichtung eingeschrieben sind.


(3) Freie Tage werden auf schriftlichen Antrag eines Elternteils oder des Sorgeberechtigten gewährt, dem eine von beiden Elternteilen - außer bei Alleinerziehenden - oder von dem Sorgeberechtigten, der das Kind während dieser Zeit betreut, unterzeichnete eidesstattliche Erklärung beizufügen ist.


(4) Bei Familien mit mehr als einem Kind, das die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt, hat nur ein Elternteil Anspruch auf freie Tage.


(5) Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass beide Elternteile gleichzeitig Urlaub genommen haben, so erlischt der weitere Anspruch auf die Zulage nach diesem Artikel.


(6) Die in diesem Artikel vorgesehene Vergütung wird vom Arbeitgeber gezahlt. In einigen Fällen kann die Entschädigung ganz oder teilweise aus dem Staatshaushalt nach den von der Regierung festgelegten Modalitäten gezahlt werden.