ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 46
Parteien des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Die Parteien des individuellen Arbeitsvertrags sind der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.


(2) Die natürliche Person erwirbt Arbeitsfähigkeit im Alter von 16 Jahren.


(3) Die natürliche Person kann mit schriftlicher Zustimmung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter im Alter von 15 Jahren einen individuellen Arbeitsvertrag abschließen, wenn folglich Ihre Gesundheit, Entwicklung, Ausbildung und berufliche Ausbildung nicht gefährdet werden.


(4) Die Beschäftigung von Personen bis zu 15 Jahren ist verboten, ebenso wie die Beschäftigung von Personen, denen das Gericht das Recht entzogen hat, bestimmte Positionen einzunehmen oder eine bestimmte Tätigkeit in den jeweiligen Funktionen und Aktivitäten auszuüben.


(5) Als Arbeitgeber kann eine Partei des individuellen Arbeitsvertrags jede natürliche oder juristische Person sein, unabhängig von der Art des Eigentums und der Rechtsform der Organisation, die angestellten Arbeitskräfte einsetzt.


(6) Der Arbeitgeber eine juristische Person kann ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit individuelle Arbeitsverträge zu abschließen.


(7) Der einzelne Arbeitgeber kann ab dem Zeitpunkt der Erlangung der vollen Ausübungsfähigkeit individuelle Arbeitsverträge zu abschließen.


(8) Es ist verboten einen individuellen Arbeitsvertrag zum Zwecke der Ausführung rechtswidriger oder unmoralischer Arbeiten oder Tätigkeiten abzuschließen.


(9) Bürger der Republik Moldau, ausländische Staatsbürger und Staatenlose können den Teil des individuellen Arbeitsvertrags sein, außer in Fällen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.