ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2006-06-02

Artikel 47
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Inkraft seit 2006-06-02

Artikel 47
Beschäftigungsgarantien

(1) Eine unbegründete Arbeitsverweigerung ist untersagt.


(2) Direkte oder indirekte Beschränkung der Rechte oder die Feststellung direkter oder indirekter Vorteile beim Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags aufgrund von Geschlecht, Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Wohnsitz, politischer Option oder sozialer Herkunft ist untersagt.


(3) Die Arbeitgebers Arbeitsverweigerung ist schriftlich unter die Angaben der in Art. 49, Absatz (1), Punkt b) verfasst und kann vor Gericht angefochten werden.