ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2022-01-10, gültig bis vor 2022-08-26

Artikel 48
Informationen über die Arbeitsbedingungen

(1) Vor der Einstellung oder Versetzung auf einen neuen Arbeitsplatz unterrichtet der Arbeitgeber die einzustellende oder zu versetzende Person über die Beschäftigungsbedingungen auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz und erteilt ihr die in Artikel 49 Absatz 1 genannten Informationen. Diese Informationen müssen Gegenstand eines Entwurfs eines individuellen Arbeitsvertrags oder eines offiziellen Schreibens sein, das vom Arbeitgeber mit einer elektronischen oder holografischen Signatur unterzeichnet wird.


(2) Bei der Einstellung erhält der Arbeitnehmer zusätzlich die für ihn geltenden Tarifverträge, den Kollektivarbeitsvertrag, die Betriebsordnung sowie Informationen über die mit seiner Arbeit verbundenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz.


(3) Soll der Arbeitnehmer im Ausland arbeiten, so hat der Arbeitgeber ihm rechtzeitig alle in Artikel 49 Absatz 1 genannten Informationen zu erteilen und darüber hinaus Informationen über:


a) die Dauer der Arbeit im Ausland;


b) die Währung, in der die Arbeit vergütet wird, und die Art der Bezahlung;


c) die Entschädigung und das Geld- und/oder Sachleistungen im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt;


d) die besonderen Versicherungsbedingungen;


e) Unterkunftsbedingungen;


f) Reise- und Rückreisemodalitäten.


(4) Bei der Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger in der Republik Moldau sind auch die Bestimmungen des Arbeitsmigrationsrechts sowie die einschlägigen Bestimmungen internationaler Verträge, denen die Republik Moldau beigetreten ist, zu berücksichtigen.

Inkraft seit 2022-08-26

Artikel 48
Informationen über die Arbeitsbedingungen

(1) Vor der Einstellung oder Versetzung auf einen neuen Arbeitsplatz unterrichtet der Arbeitgeber die einzustellende oder zu versetzende Person über die Beschäftigungsbedingungen auf dem vorgeschlagenen Arbeitsplatz und erteilt ihr die in Artikel 49 Absatz 1 genannten Informationen. (Diese Informationen müssen Gegenstand eines Entwurfs eines individuellen Arbeitsvertrags oder eines offiziellen Schreibens sein, das vom Arbeitgeber mit einer elektronischen oder holografischen Signatur unterzeichnet wird. Die Verpflichtung zur Unterrichtung der für die Beschäftigung ausgewählten Person oder des Arbeitnehmers im Falle einer Versetzung gilt mit der Unterzeichnung des Vertrags oder der Zusatzvereinbarung zum Einzelarbeitsvertrag als vom Arbeitgeber erfüllt.


(2) Bei der Einstellung erhält der Arbeitnehmer zusätzlich die für ihn geltenden Tarifverträge, den Kollektivarbeitsvertrag, die Betriebsordnung sowie Informationen über die mit seiner Arbeit verbundenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz.


(3) Soll der Arbeitnehmer im Ausland arbeiten, so hat der Arbeitgeber ihm rechtzeitig alle in Artikel 49 Absatz 1 genannten Informationen zu erteilen und darüber hinaus Informationen über:


a) die Dauer der Arbeit im Ausland;


b) die Währung, in der die Arbeit vergütet wird, und die Art der Bezahlung;


c) die Entschädigung und das Geld- und/oder Sachleistungen im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt;


d) die besonderen Versicherungsbedingungen;


e) Unterkunftsbedingungen;


f) Reise- und Rückreisemodalitäten.


(4) Bei der Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger in der Republik Moldau sind auch die Bestimmungen des Arbeitsmigrationsrechts sowie die einschlägigen Bestimmungen internationaler Verträge, denen die Republik Moldau beigetreten ist, zu berücksichtigen.