ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-08-18, gültig bis vor 2022-08-26

Artikel 49
Inhalt des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der Inhalt des individuellen Arbeitsvertrags wird durch die Vereinbarung der Parteien unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften festgelegt und umfasst:


a) Vor- und Nachname des Mitarbeiters;


b) Identifikationsdaten des Arbeitgebers;


c) Dauer des Vertrages;


d) Datum des Wirksamwerdens des Vertrages;


d.1) Spezialität, Beruf, Qualifikation, Funktion;


e) die Aufgaben der Funktion;


f) funktionsspezifische Risiken;


f.1) der Name der auszuführenden Arbeit (im Falle des individuellen Arbeitsvertrags für die Dauer der Ausführung eines bestimmten Werkes - Art. 312-316);


g) Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers;


h) Rechte und Pflichten des Arbeitgebers;


i) Vergütungsbedingungen für die Arbeit, einschließlich des Gehalts des Amtes oder des Tarifs, Supplement, Zuschläge und materielle Beihilfen (wenn sie Teil des Gehaltssystems der Einheit sind) sowie die Periodizität der Zahlung von Zahlungen;


j) Entschädigung und Zulagen, auch für die Arbeiten unter rauen, schädlichen und / oder gefährlichen Bedingungen;


k) der Arbeitsplatz. Wenn der Arbeitsplatz nicht festgelegt ist, wird darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer möglicherweise unterschiedliche Jobs hat und die gesetzliche Adresse der Niederlassung oder gegebenenfalls den Wohnsitz des Arbeitgebers angibt;


l) das Arbeits- und Ruheschema, einschließlich der Dauer des Arbeitstages und der Woche des Arbeitnehmers;


m) gegebenenfalls Probezeit;


n) die Dauer des Jahresurlaubs und die Bedingungen für seine Gewährung;


o) (Aufgehoben)


p) Sozialversicherungsbedingungen;


r) Krankenversicherungsbedingungen;


s) gegebenenfalls spezifische Klauseln (Art. 51).


(2) Der individuelle Arbeitsvertrag kann andere Bestimmungen enthalten, die den geltenden Rechtsvorschriften nicht widersprechen.


(3) Es ist verboten, für den Arbeitnehmer durch den individuellen Arbeitsvertrag Bedingungen festzulegen, die niedriger sind, als die in den geltenden normativen Gesetzen, in Tarifverträgen und im Kollektivvertrag vorgesehen sind.


(4) (Aufgehoben)


(5) (Aufgehoben)

Inkraft seit 2022-08-26

Artikel 49
Inhalt des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der Inhalt des individuellen Arbeitsvertrags wird durch die Vereinbarung der Parteien unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften festgelegt und umfasst:


a) Vor- und Nachname des Mitarbeiters;


b) Identifikationsdaten des Arbeitgebers;


c) Dauer des Vertrages;


d) Datum des Wirksamwerdens des Vertrages;


d.1) Spezialität, Beruf, Qualifikation, Funktion;


e) die Aufgaben der Funktion;


f) funktionsspezifische Risiken;


f.1) der Name der auszuführenden Arbeit (im Falle des individuellen Arbeitsvertrags für die Dauer der Ausführung eines bestimmten Werkes - Art. 312-316);


g) Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers;


h) Rechte und Pflichten des Arbeitgebers;


i) Vergütungsbedingungen für die Arbeit, einschließlich des Gehalts des Amtes oder des Tarifs, Supplement, Zuschläge und materielle Beihilfen (wenn sie Teil des Gehaltssystems der Einheit sind) sowie die Periodizität der Zahlung von Zahlungen;


j) Entschädigung und Zulagen, auch für die Arbeiten unter rauen, schädlichen und / oder gefährlichen Bedingungen;


k) der Arbeitsplatz. Wenn der Arbeitsplatz nicht festgelegt ist, wird darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer möglicherweise unterschiedliche Jobs hat und die gesetzliche Adresse der Niederlassung oder gegebenenfalls den Wohnsitz des Arbeitgebers angibt;


l) das Arbeits- und Ruheschema, einschließlich der Dauer des Arbeitstages und der Woche des Arbeitnehmers;


m) gegebenenfalls Probezeit;


n) die Dauer des Jahresurlaubs und die Bedingungen für seine Gewährung;


o) (Aufgehoben)


p) Sozialversicherungsbedingungen;


r) Krankenversicherungsbedingungen;


s) gegebenenfalls spezifische Klauseln (Art. 51).


(2) Der individuelle Arbeitsvertrag kann andere Bestimmungen enthalten, die den geltenden Rechtsvorschriften nicht widersprechen.


(3) Es ist verboten, für den Arbeitnehmer durch den individuellen Arbeitsvertrag Bedingungen festzulegen, die niedriger sind, als die in den geltenden normativen Gesetzen, in Tarifverträgen und im Kollektivvertrag vorgesehen sind.


(4) (Aufgehoben)


(5) (Aufgehoben)