ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2006-06-02

Artikel 51
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Inkraft seit 2006-06-02

Artikel 51
Spezifische Klauseln des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Außer in der Art. 49 vorgesehenen allgemeinen Klauseln können die Parteien bestimmte Klauseln aushandeln und in den individuellen Arbeitsvertrag aufnehmen, wie z.B.:


a) Mobilität-Klausel;


b) Vertraulichkeitsklausel;


c) Klauseln zum Ausgleich von Transportkosten, Ausgleich kommunaler Dienstleistungen, Bereitstellung von Wohnraum;


d) andere Klauseln, die nicht gegen die geltenden Rechtsvorschriften verstoßen.


(2) Im Gegenzug für die Einhaltung einiger der in Absatz (1) genannten Klauseln, der Arbeitnehmer kann gemäß dem individuellen Arbeitsvertrag Anspruch auf eine bestimmte Vergütung und /oder andere Rechte haben. Bei Nichteinhaltung dieser Klauseln können dem Arbeitnehmer die gewährten Rechte entzogen und gegebenenfalls verpflichtet werden, den dem Arbeitgeber verursachten Schaden zu beheben.