ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2006-06-02

Artikel 52
???

???

Inkraft seit 2006-06-02

Artikel 52
Mobilitätsklausel

Die Mobilitätsklausel ermöglicht es dem Arbeitgeber, eine Tätigkeit auszuüben, die keinen stabilen Arbeitsplatz in derselben Einrichtung impliziert.