ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2010-09-07, gültig bis vor 2015-12-18

Artikel 53
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Inkraft seit 2015-12-18

Artikel 53
Vertraulichkeitsklausel

(1) Nach Vertraulichkeitsklausel die Parteien vereinbaren für die Dauer des Arbeitsvertrags und für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren nach Ablauf dieses Zeitraums keine Daten oder sonstigen Informationen offenzulegen, die sie während der Dauer der Ausführung des Arbeitsvertrags Kenntnis erhalten, im Bedingungen, die durch die interne Verordnung der Institution festgelegt sind, durch einen kollektiven oder individuellen Arbeitsvertrag.


(2) Die Nichteinhaltung der Geheimhaltungsklausel führt zur Verpflichtung des Schuldigen, den verursachten Schaden zu beheben.