ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2015-12-18, gültig bis vor 2016-04-22

Artikel 54
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Inkraft seit 2016-04-22

Artikel 54
Dauer des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der individuelle Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen.


(2) Der individuelle Arbeitsvertrag kann auch für einen festen Zeitraum von höchstens 5 Jahren unter den in diesem Kodex vorgesehenen Bedingungen geschlossen werden. Die Rechtsgrundlage für den Abschluss des individuellen befristeten Arbeitsvertrags ist im Vertrag angegeben.


(3) Wenn der individuelle Arbeitsvertrag seine Dauer nicht vorschreibt, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.


(4) Es ist verboten einzelnen befristete Arbeitsverträge abzuschließen, um die Gewährung der Rechte und Garantien für Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit zu vermeiden.


(5) Der ohne Rechtsgrund, die von der Staatlichen Arbeitsaufsichtsbehörde festgelegt sind, für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossene individuelle Arbeitsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit als abgeschlossen.