ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2019-01-01, gültig bis vor 2020-08-31

Artikel 57
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Inkraft seit 2020-08-31

Artikel 57
Dokumente, die bei der Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags eingereicht werden

(1) Bei der Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags legt die anstellende Person dem Arbeitgeber folgende Unterlagen vor:


a) Personalausweis oder anderes Ausweisdokument;


(b) Aufgehoben)


[Art. 57, Absatz (1), Punkt c) aufgehoben durch LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 386; in Kraft 31.08.20] 


d) Diplom des Studiums, Qualifikationszertifikat zur Bestätigung einer besonderen Ausbildung - für Berufe, die Besondere Kenntnisse oder Qualitäten erfordern;


e) das ärztliche Attest in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen; 


f) Erklärung unter Eigenverantwortung, die während der Tätigkeit an den vorherigen Arbeitsplätzen nicht gegen die Bestimmungen des Art. 6, Absatz (2) von Gesetz Nr. 325 von 23. Dezember 2013 über die Bewertung der institutionellen Integrität, außer in Fällen, in denen die Person zum ersten mal in den Bereich der Arbeit fällt.


(2) Es ist den Arbeitgebern untersagt, von den Personen, die sich engagieren, andere als die in Absatz 1 genannten Dokumente zu fordern, sowie von den anderen Rechtsakte.