ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2008-07-01, gültig bis vor 2022-01-10

Artikel 58
Form und Beginn der Handlung des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der individuelle Arbeitsvertrag kommt schriftlich Zustande. Der bis zum Inkrafttreten dieses Kodex geschlossene individuelle Arbeitsvertrag kann nur mit Zustimmung der Parteien schriftlich ausgefüllt werden. Der Vorschlag des Arbeitgebers über den Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags in schriftlicher form wird dem Arbeitnehmer unter Unterschrift auf Anordnung (Bereitstellung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers zur Kenntnis gebracht. Der Vorschlag des Arbeitnehmers zum Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags in schriftlicher form wird dem Arbeitgeber durch Einreichung und Registrierung seines schriftlichen Antrags zur Kenntnis gebracht. Die begründete Weigerung einer der Parteien, den individuellen Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen, wird der anderen Partei durch Ihre schriftliche Antwort innerhalb von 5 Arbeitstagen mitgeteilt.


(2) Der individuelle Arbeitsvertrag tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft, es sei denn, der Vertrag sieht etwas anderes vor.


(3) Wenn der Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen wurde, so gilt er auf unbestimmte Zeit als abgeschlossen und tritt ab dem Tag in Kraft, an dem der Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber oder einer anderen für die Einstellung des Personals zuständigen Stelle arbeiten durfte. Wenn der Arbeitnehmer die Tatsache der Arbeitsaufnahme nachweist, wird die Erstellung des individuellen Arbeitsvertrags in schriftlicher form vom Arbeitgeber anschließend notwendigerweise durchgeführt.


(4) Im Falle einer Beschäftigung ohne Einhaltung der entsprechenden Schriftform ist der Arbeitgeber auf der Grundlage des Inspektionsberichts des Arbeitsinspektors auch verpflichtet den individuellen Arbeitsvertrag gemäß den Bestimmungen dieses Kodex abzuschließen. 

Inkraft seit 2022-01-10

Artikel 58
Form und Beginn der Wirksamkeit des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der Einzelarbeitsvertrag ist schriftlich abzuschließen. Der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzbuchs geschlossene Einzelarbeitsvertrag kann nur mit Zustimmung der Parteien in schriftlicher Form geschlossen werden. Der Vorschlag des Arbeitgebers, den individuellen Arbeitsvertrag in schriftlicher Form abzuschließen, wird dem Arbeitnehmer durch eine Anordnung des Arbeitgebers (Verfügung, Entscheidung, Festlegung), durch Unterschrift oder auf eine andere Weise, die eine Bestätigung des Empfangs/der Kenntnisnahme ermöglicht, mitgeteilt. Der Vorschlag des Arbeitnehmers, den individuellen Arbeitsvertrag in schriftlicher Form abzuschließen, wird dem Arbeitgeber durch Einreichung und Eintragung seines schriftlichen Antrags mitgeteilt. Die begründete Weigerung einer der Parteien, den individuellen Arbeitsvertrag in schriftlicher Form abzuschließen, wird der anderen Partei durch ihre schriftliche Antwort innerhalb von 5 Arbeitstagen mitgeteilt.


(2) Der individuelle Arbeitsvertrag tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.


(3) Ist der Einzelarbeitsvertrag nicht in schriftlicher Form geschlossen worden, so gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen und wird mit dem Tag wirksam, an dem der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von einer anderen verantwortlichen Person des Betriebs, die zur Einstellung von Personal befugt ist, zur Arbeit zugelassen wird. Weist der Arbeitnehmer nach, dass er zur Arbeit zugelassen wurde, wird der individuelle Arbeitsvertrag in schriftlicher Form vom Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt erstellt.


(4) Im Falle einer Beschäftigung ohne die entsprechende Schriftform ist der Arbeitgeber aufgrund des Prüfberichts des Arbeitsinspektors auch verpflichtet, den individuellen Arbeitsvertrag gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzbuches zu erstellen.