ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2006-06-02, gültig bis vor 2017-10-20

Artikel 63
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Inkraft seit 2017-10-20

Artikel 63
Das Ergebnis der Probezeit

(1) Wenn während der Probezeit der individuelle Arbeitsvertrag aus den in diesem Kodex vorgesehenen Gründen nicht aufgehoben wurde, wird die Handlung des Vertrages fortgesetzt und seine spätere Kündigung erfolgt aus allgemeinen Gründen.


 


(2) Wenn das Ergebnis der Probezeit unbefriedigend ist, findet sich dies in der Anordnung (Verfügung, Entscheidung, Festlegung) über die Entlassung des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber bis zum Ablauf der Probezeit ohne Zahlung der Abfindung ausgestellt wird. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet die Entscheidung über das unbefriedigende Ergebnis der Probezeit zu begründen. Der Arbeitnehmer hat das Recht gegen die Entlassung vor Gericht Berufung einzulegen.