ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-10-20, gültig bis vor 2022-01-10

Artikel 65
Vorbereitung der Dokumente zur Beschäftigung

(1) Auf der Grundlage des von den Parteien ausgehandelten und unterzeichneten individuellen Arbeitsvertrags kann der Arbeitgeber eine Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) für die Beschäftigung erteilen.


 


(2) Wenn der Arbeitgeber eine Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) über die Beschäftigung erteilt hat, wird er dem Arbeitnehmer innerhalb von 3 Arbeitstagen ab dem Datum der Unterzeichnung des individuellen Arbeitsvertrags durch die Parteien schriftlich mitgeteilt. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm innerhalb von 3 Arbeitstagen eine Kopie der Bestellung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) auszustellen, die in der festgelegten Weise legalisiert ist.


 

Inkraft seit 2022-01-10

Artikel 65
Perfektionierung der Dokumente bei der Einstellung

(1) Auf der Grundlage des von den Parteien ausgehandelten und unterzeichneten individuellen Arbeitsvertrags kann der Arbeitgeber eine Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) zur Beschäftigung erlassen.


(2) Hat der Arbeitgeber eine Beschäftigungsanordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) erlassen, so wird diese dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen nach Unterzeichnung des individuellen Arbeitsvertrags durch die Parteien durch Unterschrift oder auf andere Weise, die eine Empfangsbestätigung/Benachrichtigung ermöglicht, zugestellt. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm innerhalb von drei Arbeitstagen eine in der vorgeschriebenen Weise beglaubigte Abschrift des Beschlusses (Verfügung, Entscheidung, Urteil) auszuhändigen.