ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2008-07-01, valid until before 2016-04-22

Art.

68

???

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In force since 2016-04-22

Art.

68

Ă„nderung des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der individuelle Arbeitsvertrag darf nur durch eine von den Parteien unterzeichnete Zusatzvereinbarung geändert werden, die dem Vertrag beigefügt und Bestandteil dieses Vertrages ist.


(2) Eine Änderung des individuellen Arbeitsvertrags gilt als jede Änderung oder Ergänzung, die mindestens von einem der in Art. 49, Absatz (1) Klauseln betrifft.


(3) – aufgehoben.