ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2016-04-22

Artikel 69
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Inkraft seit 2016-04-22

Artikel 69
Vorübergehender Arbeitsplatzwechsel

(1) Abweichend von Art. 68, Absatz (1) der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers kann vom Arbeitgeber vorübergehend ohne Änderung des individuellen Arbeitsvertrags im Falle einer Verschiebung oder Entsendung gemäß Art. 70 und 71 geändert werden.


(2) Während der Reise im Interesse der Arbeit oder der Entsendung an einen anderen Arbeitsplatz behält der Arbeitnehmer seine Position, das Durchschnittsgehalt und andere im Kollektiv- und Einzelarbeitsvertrag vorgesehene Rechte bei.