ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2008-07-01

Artikel 71
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Inkraft seit 2008-07-01

Artikel 71
Buchung

(1) Die Abordnung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr bestellt werden und erfolgt auf der Grundlage eines separaten individuellen Arbeitsvertrags für einen festgelegten Zeitraum.


(2) Bei Bedarf kann die Entsendefrist im Einvernehmen der Parteien um höchstens ein Jahr verlängert werden.


(3) Für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern (Art. 302) kann die Abordnung für einen längeren Zeitraum als den in Absatz (1).


(4) Der entsandte Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entschädigung für Transport-und Unterbringungskosten sowie auf eine Sonderzulage nach den geltenden Rechtsvorschriften, dem Kollektiv- und/oder dem individuellen Arbeitsvertrag.


(5) Die Entsendung kann auch die Besonderheiten der Arbeit Ändern, jedoch nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers.