ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2008-07-01

Artikel 72
???

???

Inkraft seit 2008-07-01

Artikel 72
Gehalt bei Abordnung

(1) Das Gehalt wird im Falle einer Abordnung von der Einheit ausgeübt, in der der Arbeitnehmer arbeiten wird. Wenn es nicht zahlen kann, fällt die Verpflichtung zur Bezahlung der geleisteten Arbeit auf die Einheit, die die Entsendung angeordnet hat, mit dem Recht auf Klage gegen die Einheit, in die der Mitarbeiter entsandt wurde.


(2) Wenn bei der neuen Tätigkeit unterscheidet sich die Entgeltbedingungen oder die Ruhezeiten von denen, die der Arbeitnehmer in dem Betrieb genießt, der die Entsendung angeordnet hat, so gelten für den Arbeitnehmer die günstigeren Bedingungen.