ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2020-05-26

Artikel 73
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Inkraft seit 2020-05-26

Artikel 73
Vorübergehender Ortswechsel und Besonderheiten der Arbeit

(1) Im Falle einer Situation nach Art. 104, Absatz (2), Punkt a) und b) kann der Arbeitgeber vorübergehend für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Monat den Ort und die Besonderheiten der Arbeit des Arbeitnehmers ohne seine Zustimmung und ohne die Durchführung der jeweiligen Änderungen des individuellen Arbeitsvertrags ändern.


(2) Im Falle der Unmöglichkeit des Arbeitnehmers, am vom Arbeitgeber organisierten Arbeitsplatz Arbeit zu leisten und um die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers in Ausnahmesituationen im Zusammenhang mit der Ausrufung des Ausnahmezustands, der Belagerung und des Krieges oder der Ausrufung des Ausnahmezustands im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu schützen, kann der Arbeitgeber je nach Art der Arbeit des Arbeitnehmers auf  vorübergehende Änderung des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers zu vorschlagen durch die begründete Anordnunug (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) der Bereitstellung von Arbeit zu Hause oder in der Ferne, ohne dass solche Änderungen im individuellen Arbeitsvertrag vorgenommen werden. Die Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) wird dem Arbeitnehmer rechtzeitig, auch auf elektronischem Wege, mitgeteilt.