ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2022-01-10, gültig bis vor 2022-08-26

Artikel 74
Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz

(1) Die Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Dauerarbeitsplatz innerhalb desselben Betriebs unter Änderung des Einzelarbeitsvertrags gemäß Artikel 68 sowie die Beschäftigung durch Versetzung auf einen Dauerarbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder durch Versetzung an einen anderen Ort zusammen mit dem Betrieb ist nur mit schriftlicher Vereinbarung der Parteien zulässig.


(2) Ein Arbeitnehmer, der laut ärztlichem Attest eine leichtere Arbeit benötigt, wird mit seiner schriftlichen Zustimmung auf eine andere Arbeit versetzt, die für ihn nicht kontraindiziert ist. Lehnt der Arbeitnehmer diese Versetzung ab, so wird der Einzelarbeitsvertrag gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe x) beendet. Steht kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung, so wird der Einzelarbeitsvertrag gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe d) gekündigt.


(2.1) Mit schriftlicher Zustimmung der Parteien kann der Arbeitnehmer auf der Grundlage der vom Arbeitgeber erteilten Anordnung vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu einem Monat an einen anderen Arbeitsplatz innerhalb desselben Betriebs versetzt werden, wobei dieser Zeitraum auf bis zu ein Jahr verlängert werden kann.


(2.2) Im Falle einer Versetzung unter den Bedingungen des Abs. (2.1), so behält der Arbeitgeber den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers bis zur Versetzung bei.


(3) Im Falle einer Übertragung unter den Voraussetzungen des Abs. (1), (2) und (2.1) nehmen die Parteien die erforderlichen Änderungen des individuellen Arbeitsvertrags gemäß Artikel 68 vor, und zwar auf der Grundlage der vom Arbeitgeber erlassenen Anordnung (Vorschrift, Entscheidung, Beschluss), die dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen durch Unterschrift oder auf eine andere Weise, die eine Empfangsbestätigung/Benachrichtigung ermöglicht, zugestellt werden muss.


(4) Aufgehoben)

Inkraft seit 2022-08-26

Artikel 74
Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz

(1) Die Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Dauerarbeitsplatz innerhalb desselben Betriebs unter Änderung des Einzelarbeitsvertrags gemäß Artikel 68 sowie die Beschäftigung durch Versetzung auf einen Dauerarbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder durch Versetzung an einen anderen Ort zusammen mit dem Betrieb ist nur mit schriftlicher Vereinbarung der Parteien zulässig.


(2) Der Arbeitnehmer, der laut dem von der zuständigen ärztlichen Behörde (Institution) ausgestellten medizinischen Dokument (Attest/Bescheinigung/Dokument usw.) eine Arbeitserleichterung benötigt, wird mit seiner schriftlichen Zustimmung auf eine andere Arbeit versetzt, die für ihn nicht kontraindiziert ist. Lehnt der Arbeitnehmer diese Versetzung ab, so wird der Einzelarbeitsvertrag gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe x) beendet. Steht kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung, so wird der Einzelarbeitsvertrag gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe d) gekündigt.


(2.1) Mit schriftlichem Einverständnis der Parteien kann ein Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu einem Monat, mit der Möglichkeit der Verlängerung um bis zu einem Jahr, an einen anderen Arbeitsplatz in demselben Unternehmen versetzt werden.


(2.2) Im Falle einer Versetzung unter den Bedingungen des Abs. (2.1), so behält der Arbeitgeber den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers bis zur Versetzung bei.


(3) Im Falle einer Übertragung unter den Bedingungen des Absatzes (1), (2) und (2.1) nehmen die Parteien die erforderlichen Änderungen des Einzelarbeitsvertrags gemäß Artikel 68 auf der Grundlage der vom Arbeitgeber erlassenen Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) vor, die dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen durch Unterschrift oder auf andere Weise, die eine Bestätigung des Empfangs/der Mitteilung ermöglicht, zugestellt wird.


(4) (Aufgehoben)