ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2022-01-10, gültig bis vor 2022-08-26

Artikel 75
Allgemeine Begriffe

(1) Die Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags kann unter Umständen erfolgen, die sich dem Einfluss der Parteien entziehen, durch Vereinbarung der Parteien oder auf Initiative einer der Parteien.


(2) Die Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags bedeutet die Einstellung der Arbeit des Arbeitnehmers und der Lohnzahlung (Gehalt, Prämien, sonstige Zahlungen) durch den Arbeitgeber.


(3) Während des Zeitraums der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags bleiben die Rechte und Pflichten der Parteien, mit Ausnahme der in Absatz (2) vorgesehenen, bestehen, sofern die geltenden Vorschriften, Tarifverträge, der Tarifvertrag und der individuelle Arbeitsvertrag nichts anderes vorsehen.


(4) Die Aussetzung des Einzelarbeitsvertrags und die Wiederaufnahme der Beschäftigungstätigkeit, mit Ausnahme der in Art. 76 lit. a) und b) und Art. 78 abs. (1) lit. d.1) und e) erfolgt durch Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer, unter Unterschrift oder auf andere Weise, die eine Eingangsbestätigung / Benachrichtigung ermöglicht, spätestens am Tag zur Kenntnis gebracht wird Aussetzung des Einzelarbeitsvertrages oder Wiederaufnahme der Arbeit.

Inkraft seit 2022-08-26

Artikel 75
Allgemein

(1) Die Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags kann unter Umständen erfolgen, die sich dem Einfluss der Parteien entziehen, durch Vereinbarung der Parteien oder auf Initiative einer der Parteien.


(2) Die Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags bedeutet die Einstellung der Arbeit des Arbeitnehmers und der Lohnzahlung (Gehalt, Prämien, sonstige Zahlungen) durch den Arbeitgeber.


(3) Während des Zeitraums der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags bleiben die Rechte und Pflichten der Parteien, mit Ausnahme der in Absatz (2) vorgesehenen, bestehen, sofern die geltenden Vorschriften, Tarifverträge, die Betriebsvereinbarung und der individuelle Arbeitsvertrag nichts anderes vorsehen.


(4) Die Aussetzung eines individuellen Arbeitsvertrags und die Wiederaufnahme der Tätigkeit, mit Ausnahme der in Artikel 76 Buchstaben a) und b) und Artikel 78 Absatz (1) d.1) und e) vorgesehenen Fälle, erfolgt durch eine Anordnung (Verfügung, Entscheidung, Festlegung) des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer spätestens am Tag der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags oder der Wiederaufnahme der Tätigkeit gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt wird.