ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-08-04, gültig bis vor 2022-08-26

Artikel 76
Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags unter Umständen, die nicht vom Willen der Parteien abhängen

Der individuelle Arbeitsvertrag wird unter folgenden Umständen ausgesetzt, die nicht vom Willen der Parteien abhängen:


            a) Mutterschaftsurlaub;


            b) Krankheit oder Trauma;


            (c) Aufgehoben)


            d) Quarantäne;


            e) termingerechte Aufnahme in den Militärdienst, kurzfristig in den Militärdienst oder in den öffentlichen Dienst;


            f) höhere Gewalt, die auf die festgelegte Weise bestätigt wurde und keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfordert;


            g) Übermittlung der Strafakte über die Begehung einer mit der durchgeführten Arbeit unvereinbaren Straftat durch den Arbeitnehmer an das Gericht, bis die endgültige Entscheidung der Gerichtsentscheidung bestehen bleibt;


            h) aufgrund des Verschuldens des Arbeitnehmers die Frist für den medizinischen Check-in weglässt;


            i) Feststellung der Kontraindikationen, die die Erfüllung der im individuellen Arbeitsvertrag festgelegten Arbeiten nicht ermöglichen, gemäß ärztlichem Attest;


            j) Ersuchen der Kontroll- oder Rechtsorgane gemäß den geltenden Rechtsvorschriften;


            k) Präsentation am Arbeitsplatz in einem Zustand alkoholischer Vergiftung, in einem Zustand, der durch narkotische oder toxische Substanzen verursacht wird, erstellt durch die von der zuständigen medizinischen Einrichtung ausgestellte Bescheinigung oder durch das Gesetz der Kommission, das aus einer gleichen Anzahl von Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer besteht;


            l) Streik, der gemäß diesem Kodex erklärt wurde;


            m) Festlegung des Grads der Behinderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu einem festgelegten Zeitpunkt; sowie


            n) in anderen Fällen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

Inkraft seit 2022-08-26

Artikel 76
Aussetzung eines individuellen Arbeitsvertrags aufgrund von Umständen, auf die die Parteien keinen Einfluss haben

Der individuelle Arbeitsvertrag wird im Falle von Umständen, die sich dem Einfluss der Parteien entziehen, ausgesetzt:


a) Mutterschaftsurlaub;


b) Krankheit oder Verletzung;


c) (Ausgeschlossen)


d) Einrichtung einer Quarantäne auf der Grundlage der Bescheinigung über den Krankenstand, die dem Arbeitnehmer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ausgestellt wird;


e) Eintritt in den Militärdienst auf Zeit, in den Militärdienst auf verkürzte Zeit oder in den Zivildienst;


f) Höhere Gewalt, die in der vorgeschriebenen Weise bestätigt wird und keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfordert;


g) Verweisung der Strafsache wegen der Begehung einer Straftat durch den Arbeitnehmer, die mit der ausgeübten Tätigkeit unvereinbar ist, bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts;


h) Nichteinhaltung der Frist für die ärztliche Untersuchung durch Verschulden des Arbeitnehmers;


i) Feststellung von Kontraindikationen, die es nicht erlauben, die im individuellen Arbeitsvertrag festgelegte Arbeit zu verrichten, anhand des von der zuständigen medizinischen Behörde (Einrichtung) ausgestellten medizinischen Dokuments (Zertifikat/Bescheinigung/Dokument usw.);


j) ein Ersuchen der Kontroll- oder Justizbehörden in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften;


k) Erscheinen am Arbeitsplatz im Zustand der Trunkenheit, des Rausches oder des durch Betäubungsmittel oder Giftstoffe verursachten Rausches, der durch ein von der zuständigen ärztlichen Stelle ausgestelltes Attest oder durch den Beschluss eines paritätisch aus Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschusses festgestellt wird;


l) Teilnahme an einem gemäß diesem Gesetzbuch erklärten Streik;


m) Feststellung des Grades der Invalidität für einen bestimmten Zeitraum als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit; und


n) in anderen Fällen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.