ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-08-18, gültig bis vor 2021-10-29

Artikel 80
Technische Arbeitslosigkeit

(1) Technische Arbeitslosigkeit stellt die vorübergehende Unmöglichkeit der Fortführung der Produktionstätigkeit durch die Arbeitgebereinheit oder durch eine interne Unterteilung aus objektiven wirtschaftlichen Gründen dar.


(2) Die Dauer der technischen Arbeitslosigkeit darf während eines Kalenderjahres 4 Monate nicht überschreiten.


(3) Während der Zeit der technischen Arbeitslosigkeit stehen die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung, der jederzeit die Wiederaufnahme der Tätigkeit anordnen kann.


(4) Während der technischen Arbeitslosigkeit erhalten Arbeitnehmer eine monatliche Zulage, die 50% Ihres Grundgehalts nicht unterschreiten darf, außer bei Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags nach Art. 77, Punkt c).


(5) Die Art und Weise, in der die Arbeitnehmer die Verpflichtung erfüllen, dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, sowie die Höhe der spezifischen Zulage für die Arbeitnehmer in der Zeit der technischen Arbeitslosigkeit, werden durch die Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers, den Tarifvertrag und die Übereinkommen festgelegt.

Inkraft seit 2021-10-29

Artikel 80
Technische Arbeitslosigkeit

(1) Technische Arbeitslosigkeit ist die vorübergehende Unfähigkeit des Arbeitgebers, der Einheit oder einer internen Untergliederung davon, die Arbeit fortzusetzen:


a) aus objektiven wirtschaftlichen Gründen;


b) infolge der Verhängung des Ausnahmezustands, der Ausgangssperre oder des Kriegs;


c) infolge von Beschränkungen, die im Rahmen eines Notstands der öffentlichen Gesundheit verhängt wurden.


(2) Die Dauer der technischen Arbeitslosigkeit gemäß Absatz 1 wird wie folgt festgelegt (1) (a) darf 4 Monate pro Kalenderjahr nicht überschreiten.


(3) Während der Zeit der technischen Arbeitslosigkeit stehen die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung, der jederzeit die Wiederaufnahme der Arbeit anordnen kann.


(4) Während der technischen Arbeitslosigkeit erhalten die Arbeitnehmer eine monatliche Vergütung in Höhe von mindestens 50 % ihres Grundgehalts, außer in Fällen der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags gemäß Artikel 77 Buchstabe c).


(4.1) Bei Eintritt der technischen Arbeitslosigkeit nach Abs. (1) b) und c) kann die Zulage ganz oder teilweise aus dem Staatshaushalt in der von der Regierung festgelegten Weise gezahlt werden.


(4.2) Wird die Leistung bei technischer Arbeitslosigkeit aus dem Staatshaushalt gezahlt, so dürfen die Arbeitsplätze der Personen, für die diese Leistungen gezahlt wurden, außer im Falle der Zahlungsunfähigkeit für einen Zeitraum, der mindestens der Dauer der technischen Arbeitslosigkeit entspricht, für die diese Leistungen gezahlt wurden, nicht verringert werden.


(5) Die Art und Weise, in der die Arbeitnehmer ihre Verpflichtung, dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, erfüllen, sowie die konkrete Höhe der Vergütung, auf die die Arbeitnehmer während der Zeit der technischen Arbeitslosigkeit Anspruch haben, werden durch die Anordnung (Verfügung, Entscheidung, Festlegung) des Arbeitgebers, den Tarifvertrag und die Tarifverträge bestimmt.