ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-08-18, gültig bis vor 2022-01-10

Artikel 81
Gründe für die Kündigung des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der individuelle Arbeitsvertrag kann aufhören:


a) unter Umständen, die nicht vom Willen der Parteien abhängen (Art. 82, 305 und 310);


a.1) durch schriftliche Vereinbarung der Parteien (Art. 821);


b) auf Initiative einer der Parteien (Art. 85 und 86).


(2) In allen in Absatz 1 genannten Fällen gilt der Tag der Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags als letzter Arbeitstag.


(3) Der individuelle Arbeitsvertrag endet auf der Grundlage der Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer spätestens am Tag der Entlassung aus dem Dienst durch Unterschrift mitgeteilt wird, es sei denn, der Arbeitnehmer arbeitet erst am Tag der Entlassung aus dem Dienst (unmotivierte Abwesenheit von der Arbeit, Freiheitsentzug usw.) Die Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers über die Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags muss einen Verweis auf den entsprechenden Artikel, Absatz, Punkt und Buchstaben des Gesetzes enthalten.

Inkraft seit 2022-01-10

Artikel 81
Gründe für die Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der Einzelarbeitsvertrag kann gekündigt werden:


a) unter Umständen, die sich der Kontrolle der Parteien entziehen (Artikel 82, 305 und 310);


a.1) durch schriftliche Vereinbarung der Parteien (Art. 821);


b) auf Initiative einer der Parteien (Artikel 85 und 86).


(2) In allen in Absatz (1) genannten Fällen gilt der Tag der Beendigung des Einzelarbeitsvertrages als letzter Arbeitstag.


(3) Der individuelle Arbeitsvertrag wird aufgrund einer Anordnung des Arbeitgebers (Anordnung, Entscheidung, Beschluss) beendet, die dem Arbeitnehmer spätestens am Tag der Freistellung durch Unterschrift oder auf eine andere Weise, die eine Empfangsbestätigung/Benachrichtigung ermöglicht, mitgeteilt wird, es sei denn, der Arbeitnehmer arbeitet bis zum Tag der Freistellung nicht (ungerechtfertigtes Fernbleiben von der Arbeit, Freiheitsentzug usw.). Die Anordnung des Arbeitgebers (Verfügung, Entscheidung, Festlegung) über die Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags muss einen Verweis auf den entsprechenden Artikel, Absatz, Punkt und Buchstaben des Gesetzes enthalten.