ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2016-04-22, gültig bis vor 2017-10-20

Artikel 82
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Inkraft seit 2017-10-20

Artikel 82
Kündigung des individuellen Arbeitsvertrags unter Umständen, die nicht vom Willen der Parteien abhängen

Der individuelle Arbeitsvertrag endet unter Umständen, die nicht vom Willen der Parteien abhängen, wenn:


a) Tod des Arbeitnehmers, Erklärung seines Verstorbenen oder spurlos durch Entscheidung des Gerichtshofs verschwunden;


b) Tod des Arbeitgebers als natürliche person, Erklärung seines Verstorbenen oder spurlos durch Entscheidung des Gerichtshofs verschwunden;


c) Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages durch Entscheidung des Gerichts – ab dem Datum der endgültigen Entscheidung, außer in den Fällen nach Art. 84, Absatz (3);


d) Entzug der Genehmigung (Lizenz) der Tätigkeit der Einrichtung durch die zuständigen Behörden - ab dem Datum Ihres Rücktritts;


d.1) Entzug der Genehmigung (Lizenz) durch die zuständigen Behörden, Genehmigung, die dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, in einem bestimmten Beruf zu arbeiten, zu handeln oder eine bestimmte Arbeit auszuführen - ab dem Datum des Widerrufs dieser Handlung;


e) Anwendung der strafrechtlichen Bestrafung des Arbeitnehmers durch die Entscheidung des Gerichts, die die Möglichkeit der Fortsetzung der Arbeit in der Einheit ausschließt - ab dem Datum des Endgültigen Aufenthalts der Gerichtsentscheidung;


f) Ablauf der Laufzeit des individuellen befristeten Arbeitsvertrags - ab dem im Vertrag vorgesehenen Datum, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird tatsächlich fortgesetzt und keine der Parteien hat Ihre Kündigung beantragt, sowie die Bedingungen in Art. 83, Absatz (3);


g) Abschluss der Arbeiten, die in dem für die Dauer der Ausführung einer bestimmten Arbeit geschlossenen individuellen Arbeitsvertrag vorgesehen sind;


h) Beendigung der Saison, im Falle des individuellen Arbeitsvertrags für die Durchführung von Saisonarbeit;


i) erreichen des 65 Lebensjahres durch den Leiter der staatlichen Einheit , einschließlich der kommunalen Einheit oder der Einheit mit der Mehrheit des Landeskapitals;


j) höhere Gewalt, bestätigt in der festgelegten Weise, die die Möglichkeit der Fortsetzung der Arbeitsbeziehungen ausschließt;


j.1) Wiedereinstellung der Person, die die betreffende Tätigkeit zuvor ausgeübt hat, gemäß der Entscheidung eines Gerichts, wenn es nicht möglich ist, den Arbeitnehmer gemäß diesem Gesetzbuch an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen;


k) sonstige in Art. 305 und 310 vorgesehene Gründe.


Anmerkung.


Personen aus dem Dienst entlassen unter Punkt i) kann für einen festen Zeitraum gemäß Art. 55, Punkt f) in einer anderen Funktion ausser der des Leiters einer staatlichen Einheit, einschließlich einer kommunalen Einheit, oder einer Einheit mit der Mehrheit des Staatskapitals beschäftigt sein.